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Satzung des Basketballkreis Dortmund – WBV-Kreis Dortmund e.V.

Beschlossen am 10. April 2002 auf dem Kreistag in Dortmund – Änderung beschlossen am 20. Mai 2010 auf dem Kreistag in Dortmund

Download (pdf) Satzung_Stand_2010

§1 Name und Sitz

  1. Der am 17.Januar 1956 in Dortmund gegründete Zusammenschluss der Basketball spielenden Vereine führt den Namen „WBV-Kreis Dortmund“ (WBV-Kr.Do).
  2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
  3. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund.

§ 2 Zweck

  1. Der WBV-Kr.Do verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung des Basketballsports sowie der Jugendarbeit.
  3. Der WBV-Kr.Do ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der WBV-Kr.Do ist der einzige für den Basketball zuständige Fachverband in Dortmund.
  5. Der WBV-Kr.Do hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder im WBV, gegenüber anderen Verbänden, Organen und Behörden,
    b) die Regelung und Organisation des Spielbetriebes,
    c) die Vorbereitung und Betreuung von Auswahlmannschaften, die Förderung eines Förderstützpunktes,
    d) die Aus- und Fortbildung von Schiedsrichtern, Übungsleitern und Trainern,
    e) die Förderung des Jugend- und des Schulsports unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit,
    f) Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung und seines Ansehens,
    g) Bekämpfung des Dopings, Eintreten für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.
  6. Mittel des WBV-Kr.Do dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des WBV-Kr.Do.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des WBV-Kr.Do fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaften

  1. Der WBV-Kr.Do ist außerordentliches Mitglied des Westdeutschen Basketball-Verbandes e.V. (WBV); er erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
  2. Er kann weitere Mitgliedschaften erwerben.

 

§4 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlage des WBV-Kr.Do sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung und zur Satzung des WBV sowie dessen Ordnungen und denen des Deutschen Basketball Bundes e.V. (DBB) stehen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Soweit die Satzung und Ordnungen des WBV-Kr.Do keine zutreffenden Regelungen enthalten, gelten die Satzungen und Ordnungen des DBB und WBV entsprechend.

 

§5 Mitgliedschaft

  1. 1.) Mitglieder im WBV-Kr.Do sind Vereine und basketballspielende Vereinigungen (im folgenden „Vereine“ genannt), die ihren Sitz im Gebiet des WBV-Kr.Do haben und Mitglieder im WBV sind. Die Mitgliedschaft des Vereins im WBV-Kr.Do beginnt mit der Mitgliedschaft des Vereins im WBV.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Austritt: Durch Erlöschen der Mitgliedschaft im WBV
  2. Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhören durch einfachen Beschluss des Vorstands in den folgenden Fällen erfolgen:
    a) Bei Nichterfüllen der Verpflichtungen gegenüber dem WBV-Kr.Do trotz Mahnung,
    b) bei groben wiederholten Verstößen gegen die Satzung des WBV-Kr.Do, bei grob unsportlichem oder verbandsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  3. Verlust der Gemeinnützigkeit: Bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins erlischt die Mitgliedschaft unmittelbar.

 

§7 Rechte, Pflichten, Rechts- und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitglieder und die ihnen angeschlossenen Sportler und Sportlerinnen haben das Recht, die Leistungen des WBV-Kr.Do in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen sowie Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des WBVKr. Do zu befolgen. Verstöße hiergegen werden nach den bestehenden Ordnungen und Bestimmungen bestraft.
  2. Als Strafen können ausgesprochen werden:
    a) Rügen, Verwarnungen, Verweise,
    b) Ordnungs- und Geldstrafen,
    c) Sperren, Suspendierung, Lizenzentzug, Amtsunwürdigkeit und Ausschluss.

 

§8 Beiträge

  1. Der WBV-Kr.Do erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie richten sich nach der Anzahl der am Kreisspielbetrieb teilnehmenden Jugend- und Seniorenmannschaften und werden von der Mitgliederversammlung (Kreistag) festgesetzt.
  2. Der WBV-Kr.Do kann Umlagen erheben.

 

§9 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des WBV-Kr.Do ist das Kalenderjahr.

 

§10 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung (Kreistag),
    b) der Vorstand,
    c) der Jugendtag

 

§11 Mitgliederversammlung (Kreistag)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Kreistag ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
  3. Die Mitglieder sind zur Teilnahme am Kreistag verpflichtet.
  4. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens sechs Wochen vor der Versammlung.
  5. Anträge können die Mitglieder und der Vorstand einbringen. Sie sind nur zulässig, wenn sie eine Begründung enthalten und die vorgenannten Bestimmungen erfüllen. Sofern sie eine Änderung der Satzung oder Ordnungen zum Ziel haben, müssen sie auch den neuen Wortlaut der zu ändernden Bestimmung wiedergeben.
  6. Jedes Mitglied kann bis drei Wochen vor dem Kreistag Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Den Mitgliedern sind die Anträge rechtzeitig vor dem Kreistag bekannt zugeben.
  7. Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, der Ordnungen oder Auflösung des WBV-Kr.Do sind unzulässig.
  8. Der Vorstand kann einen außerordentlichen Kreistag einberufen. Der Vorstand hat einen außerordentlichen Kreistag einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für den außerordentlichen Kreistag gilt eine reduzierte Einladungsfrist von drei Wochen. Anträge müssen fünf Tage vorher dem Vorstand vorliegen. Im übrigen gelten dieselben Rechte wie beim ordentlichen Kreistag.
  9. Jedem Mitglied stehen zwei Stimmen zu. Zusätzlich erhält jeder Verein pro Mannschaft, die im abgelaufenen Spieljahr am Kreisspielbetrieb teilgenommenen und ihn beendet hat, eine weitere Stimme.
  10. Das Stimmrecht wird durch einen/r dem WBV-Kr.Do bekannten Vereinsvertreter/in oder einem/r schriftlich ausgewiesenen Delegierten ausgeübt. Stimmübertragung an andere Delegierte ist ausgeschlossen.
  11. Der Kreistag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  12. Die Entscheidungen des Kreistages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung des WBV-Kr.Do kann nur mit zweidrittel Mehrheit der gültig abgegebenen und zugleich Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  13. Über den Kreistag ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss vom nächsten Kreistag genehmigt werden.
  14. Der Kreistag ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
    c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    d) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    e) Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und Auflösung des WBVKr. Do,
    f) Wahl des Vorstandes,
    g) Wahl der Kassenprüfer und Rechtsausschussmitglieder,
    h) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

 

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand des WBV-Kr.Do besteht aus:
  2. Wählbar in ungeraden Jahren Wählbar in geraden Jahren
    dem/der 1. Vorsitzenden dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    dem/der Schiedsrichterwart/in dem/der Geschäftsführer/in
    dem/der Schatzmeister/in dem/der Lehrwart/in
    dem/der Jugendwart/in (Bestätigung) dem/der Pressewart/in
    dem/der Sportwart/in
    dem/der Frauenwart/in
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  4. Der Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes wird durch den Kreistag gewählt. Der Jugendwart wird vom Jugendtag gewählt und vom Kreistag bestätigt.
  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum nächsten Kreistag eine/n Vertreter/in zu berufen.
  7. Wählbar in ein in der Satzung genanntes Amt ist jede volljährige Person, die Mitglied eines Vereins des WBV-Kr.Do ist. Abwesende sind nur wählbar, wenn sie ihre Kandidatur schriftlich bestätigt haben.
  8. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den WBV-Kr.Do gerichtlich und außergerichtlich sowie gegenüber dem DBB und WBV. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der/die Stellvertreter/in seine/ihre Vertretung nur bei Verhinderung des/r Vorsitzenden aus.
  9. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des WBV-Kr.Do erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Aufwendungen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben steht den Mitgliedern des Vorstands Erstattung der Kosten nach den Richtlinien zu, die der Vorstand festlegt.
  13. Bei Bedarf können Vorstandsämter und Aufgaben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  14. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den WBV-Kr.Do gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§13 Jugend

  1. Die Jugend des WBV-Kr.Do führt und verwaltet sich unter Beachtung der Satzungen und Ordnungen des WBV und des DBB selbstständig.
  2. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Ihre Organe sind der Jugendtag und der Jugendausschuss.

 

§14 Rechtsausschuss

  1. Die Kreisgerichtsbarkeit wird vom Rechtsausschuss nach den Bestimmungen der Rechtsordnungen des DBB und des WBV ausgeübt.
  2. Der Rechtsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier Beisitzern/rinnen. Der/Die Vorsitzende und die Beisitzer/rinnen werden vom Kreistag für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt in ungeraden Jahren. Je zwei Beisitzer/innen werden in ungeraden und geraden Jahren gewählt. Sie müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören und dürfen kein Amt im Vorstand des WBVKr. Do bekleiden.
  3. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus, wählen die Beisitzer des Rechtsausschusses aus ihrer Mitte den/die neue/n Vorsitzende/n. Scheidet ein/e Beisitzer/in aus, hat der Rechtsausschuss innerhalb eines Monats für die Dauer bis zu Neuwahlen auf dem nächsten Kreistag eine/n Nachfolger/in zu bestellen.
  4. Das Rechtswesen und die Rechtsprechung des WBV-Kr.Do sind unabhängig. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind nicht weisungsgebunden.
  5. Aufgaben und Zuständigkeiten regeln die Rechtsordnungen des DBB und WBV.

 

§15 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des WBV-Kr.Do wird regelmäßig durch zwei vom Kreistag gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten dem Kreistag einen Prüfungsbericht.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

§16 Auflösung des WBV-Kr.Do

  1. Die Auflösung des WBV-Kr.Do kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreistag beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder es zwei Drittel der Mitglieder schriftlich fordern.
  2. Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.
  3. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende/n Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in bestellt.
  4. Bei Auflösung des WBV-Kr.Do fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen an den WBV mit der Maßgabe der ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung.

 

§17 Gültigkeit

1.) Die Satzung und ihre Änderung sowie Ordnungen und deren Änderungen treten mit ihrer Annahme durch den Kreistag in Kraft.